Dienstag, 21. August 2007

Kabelschaden Bremen Vorschriften eingehalten?

Bekanntlich (siehe letzte Blogs) ist der Schaden durch eine Asphaltfräse entstanden, die anders als etwa Bagger nur Oberflächen von Straßen abfräsen sollen. Wie meine Bilder zeigen, waren zumindest die oberen Kabel sehr flach verlegt. Die Frage ist, war das so in Ordnung?

Bauprofis werden sicherlich meine Fragen nach vorgeschriebenen Mindestverlegetiefen präzise auch mit Rechtsquellen beantworten können. Von mir bisher gefundene - nicht ganz einschlägige Unterlagen nennen immer wieder die Zahl 60 Zentimeter und die Verlegung von farbigen Kennzeichnungsbändern über der Kabeltrasse. Reste solcher Bänder habe ich am Ort des Geschehens ( mehrere Stunden nach dem Vorfall nicht gesehen).

Dafür aber zunächst einen allgemeinen Grundsatz im TKG § 69:



"(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast."



Das müssen schon Minimalstanforderungen gewesen sein, ob sie "anerkannt" waren - wer wird darüber urteilen?

Das eine schriftliche Zustimmung für die Kabelverlegung der jetzt zerstörten Kabel nicht gegeben wurde, die mithin der verantwortlichen Behörde nicht bekannt war- kaum vorstellbar. Dann hättebekannt sein müssen, wo und wie flach die Kabel verlegt wurden.

Mit ziemlicher Sicherheit waren auch die jetzt durchgeführten Arbeiten genehmigt. Dazu gehört nach meinem Verständnis von Verwaltungsarbeit dann der Hinweis auf die geringe Verlegetiefe.


Die EWE (Energiedienstleister) sieht bei Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen harten Tobak beim Arbeiten in der Nähe von Kabel- und Rohrleitungen vor:
"Nichteinhalten der Sicherheitsbestimmungen
Der Verursacher von Schäden und Unfällen hat für die entstehenden Kosten aufzukommen.
Werden unsere Versorgungsanlagen wiederholt in grob fahrlässiger Weise beschädigt, erfolgt Strafanzeige wegen Verletzung von Regeln der Baukunst u.a. auf Grund des § 330 StGB.
Dieser besagt: "Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für andere Gefahr besteht, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft."
Quelle:http://www.lgnapp.niedersachsen.de/vkv/allgemein/gesetze/a2310314.htm#Nichteinhalten

Warum blogge ich hier weiter: aus meiner Sicht ist nicht auzuschließen (vorsichtig gesagt), das es sich hier um die Spitze eines Eisbergs handelt. Je wichtiger elektronischer Datenverkehr für diese Stadt wird, desto wichtiger wird die Frage der Betriebssicherheit des Leitungsnetzes.


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